Reiserecht - Falsches Schiff?

Reiserecht - Falsches Schiff?

Echt? Also ich wäre gefahren!! Falsches Kreuzfahrtschiff kein Mangel!

Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies kein Reisemangel. Im entschiedenen Fall muss ein Münchner aus diesem Grund die Stornokosten für eine nicht angetretene Reise zahlen. Der Münchner müsse die Stornogebühren zahlen, da seine Kündigung nicht wirksam war. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes konnte das Gericht nicht erkennen. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar liegt, begründe keinen Mangel. Denn auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art würden erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck liegen, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen, so die Urteilsgründe. Dem Katalog könne nicht entnommen werden, dass sich auf dem Oberdeck kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen des Beklagten vor Reisebuchung seien insoweit unbeachtlich. (Az.: 133 C 952/16).